Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01.04.2023

I. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Angebote und Vertragsabschlüsse der Weserland GmbH (im Folgenden „Weserland“) in laufenden und zukünftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn bei Abschluss des Geschäfts nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Maßgebend ist die bei Abschluss des Vertrages jeweils gültige Fassung der AGB.
  2. Von diesen AGB abweichende Bedingungen oder Einschränkungen des Kunden finden keine Anwendung, wenn sie von Weserland nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

II. Verkaufs-/Leistungsunterlagen und Preise

  1. Angebote und Preislisten von Weserland sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Verbindlich sind nur individuell abgefasste Angebote.
  2. Die zum Angebot gehörenden technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder wesentlich.
  3. Weserland behält sich vor, Maße und Gewichtseinheiten oder die Konstruktion zu ändern, soweit dies aus fertigungstechnischer Sicht oder aus Gründen der Rohstoffversorgung notwendig ist und dem Kunden zugemutet werden kann.
  4. Die Preise von Weserland verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro FCA ab D-30419 Hannover (Incoterms® 2020) zzgl. der im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  5. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden Preisen gemäß Preisliste berechnet.

III. Beschaffenheit und Verwendbarkeit der Waren

  1. Als Beschaffenheit der Waren gilt nur die in technischen Merkblättern, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und sonstigen Kennzeichnungen von Weserland beschriebene Beschaffenheit. Diese Unterlagen liegen der jeweiligen Lieferung bei oder werden auf Anforderung übersandt.
  2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Angabe zur Beschaffenheit dar.
  3. Bei den Angaben zur Beschaffenheit nach Ziffer 1 handelt es sich um beschreibende Angaben. Eine Gewähr oder Garantie wird nicht übernommen.
  4. Die Verwendbarkeit der Waren für seine Zwecke hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
  5. Die anwendungstechnische Beratung des Kunden durch Weserland erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der Prüfung der Waren gem. Ziffer 4.
  6. Eine Vereinbarung über Beschaffenheit, Eigenschaften oder Verwendungszwecke der Waren, die von den technischen Merkblättern, Produktbeschreibungen, Spezifikationen und sonstigen Kennzeichnungen von Weserland abweicht, bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Weserland.
  7. Die gelieferten Waren sind kühl und frostfrei zu lagern. Sofern nicht anders vereinbart, verfügen die Produkte von Weserland bei ordnungsgemäßer Lagerung über eine Lagerstabilität von sechs Monaten. Bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung oder nach Ablauf der sechs Monate sind die Produkte für eine Weiterverarbeitung nicht mehr uneingeschränkt geeignet.

IV. Lieferung/Leistung

  1. Die Liefer- bzw. Leistungszeit gilt nur als annähernd vereinbart und beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt der vom Kunden zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen sowie einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer-/Leistungsfrist in angemessener Weise, bis Weserland ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in der Produktion erforderlich ist.
  3. Die Frist zur Erbringung von Leistungen verlängert sich angemessen, sofern und solange der Kunde seiner Mitwirkungspflicht gemäß Abschnitt VIII nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Die Lieferung in Teilabschnitten/Erbringung von Teilleistungen ist zulässig. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse, kann dieser erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachlieferungsfrist von vier Wochen den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

V. Höhere Gewalt, Rücktritt

  1. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Maßnahmen von Behörden und Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei den Vorlieferanten von Weserland oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
  2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Weserland zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Kunden infolge einer nicht nur vorübergehenden Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber Weserland vom Vertrag zurücktreten.

VI. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlung ist D-30419 Hannover.
  2. Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, FCA D-30419 Hannover (Incoterms® 2020) auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware am Sitz von Weserland in D-30419 Hannover kdem Frachtführer oder einer anderen vom Kunden benannten Person übergeben ist. Der Kunde wird von Weserland unverzüglich informiert, dass die Ware zur Abholung/zum Versand bereit steht.
  3. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Weserland noch andere Leistungen wie z.B. die Versandkosten oder den Versand (auch durch eigene Transportpersonen) und die Aufstellung übernommen hat.
  4. Soweit vereinbart ist, dass Weserland den Transport übernimmt, wählt Weserland für den Transport die nach seinem Ermessen sicherste und kostengünstigste Lösung.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Leistung infolge von Umständen, die Weserland nicht zu vertreten hat,
  • geht bei Warenlieferungen die Gefahr mit dem Tag des vereinbarten Liefertermins, spätestens aber mit der Bereitstellung zur Abholung/zum Versand auf den Kunden über,
  • bleibt der Kunde gleichwohl zur Abnahme und Bezahlung der Ware/Leistung verpflichtet,
  • ist Weserland berechtigt, Rechnung zu legen,
  • hat Weserland das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen,
  • hat der Kunde die Kosten und Gefahren zu tragen, die sich aus nicht rechtzeitigen, ihm obliegenden Anweisungen und Erledigungen notwendiger Formalitäten ergeben.

VII. Erbringung von Leistungen

  1. Bei der Erbringung von Leistungen verpflichtet sich Weserland, die Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
  2. Nimmt der Kunde Gegenstände, an denen Weserland Leistungen durchgeführt hat, in Gebrauch, gilt dies als Abnahme der Leistung.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist Weserland berechtigt Leistungen durch Dritte (z.B. Subunternehmer) zu erbringen.
  4. Gegenüber Mitarbeitern von Weserland oder Dritten hat der Kunde kein Weisungsrecht
  5. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin ab, ist Weserland berechtigt die im Hinblick auf diesen Termin bereits entstandenen Kosten (z.B. Reisekosten für Weserland oder Dritte) in Rechnung zu stellen.
  6. Ist vereinbart, dass Weserland Waren für den Kunden einlagert, so gelten die Vorschriften des HGB, soweit in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist.

VIII. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sowie alle erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig vorgelegt werden und dass Weserland von allen für die Leistung relevanten Umständen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird.
  2. Für die Beschaffung von Genehmigungen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  3. Soweit die Leistungen in den Betriebsräumen des Kunden durchgeführt werden, stellt der Kunde kostenfrei ausreichend Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährt Weserland bzw. dem beauftragten Dritten regelkonform Zugang zu den erforderlichen Gerätschaften, Anlagen und Systemen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitsstunden schriftlich zu bestätigen.

IX. Einholung von Genehmigungen, Vorbehalt bei Leistungshindernissen

  1. Ist Weserland für das Einholen von Genehmigungen, insbesondere für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr der Waren verantwortlich, stehen die Lieferungen und Leistungen von Weserland (Vertragserfüllung) unter dem Vorbehalt, dass einer Genehmigung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Weserland in diesem Fall alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden.
  2. Wird eine von Weserland beantragte, erforderliche Genehmigung nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der hiervon betroffenen Lieferung/Leistung als nicht geschlossen.

X. Zahlung

  1. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei der Zahlstelle von Weserland zu leisten.
  2. Gegenüber Kaufleuten ist Weserland berechtigt, vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens aber 10%. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, ist Weserland berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
  4. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, z.B. durch schleppende Zahlungsweise oder Zahlungsverzug, ist Weserland berechtigt, alle offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen sowie Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann Weserland vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

XI. Aufrechnung

  1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Weserland behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher- auch künftiger – Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für Weserland als Hersteller, ohne Weserland zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt Weserland Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
  4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung, zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen von Weserland hat der Kunden eine Versicherungsbestätigung sowie den Nachweis der Prämienzahlung vorzulegen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Weserland ab. Der Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
  5. Die Wiederveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages von Weserland, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an Weserland ab. Weserland nimmt die Abtretung an. Bei Einstellung in ein Kontokorrent bezieht sich die Abtretung auf den Schlusssaldo. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Weserland, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; Weserland verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-/sonstigen Verpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird; tritt einer der genannten Fälle ein, erlischt die Berechtigung des Kunden zur Wiederveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Forderungen. Weserland kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde ohne Zustimmung von Weserland Waren weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat er unverzüglich anzuzeigen. Es ist ihm untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte von Weserland in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Kunde darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an Weserland zunichtemachen oder beeinträchtigen.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Weserland zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes im Auftrag von Weserland liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder Weserland dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  8. Die Eigentumsvorbehaltsrechte nach Ziffer 1 bis 6 erlöschen, wenn alle unter Ziffer 1 bzw. 2 angeführten Forderungen getilgt sind, im Kontokorrentverhältnis mit dem Saldoausgleich. Die abgetretenen Forderungen stehen dann dem Kunden zu.
  9. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist Weserland auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet.

XIII. Geheimhaltung, Rechte an Ergebnissen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, insbesondere Einzelheiten der Angebote, wie z.B. technische Lösungen, Preise, Konditionen etc., sowie Muster, Zeichnungen und sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die er bewusst oder zufällig von Weserland erhalten hat, geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, und sie auch nicht für eigene oder fremde Zwecke zu verwenden. Die Eigentums- und Urheberrechte an diesen vertraulichen Informationen stehen ausschließlich Weserland zu.
  2. An den Ergebnissen, die im Rahmen der von Weserland erbrachten Leistungen erzielt und dem Kunden übergeben werden, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Einsatzzwecks. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei Weserland.

XIV. Gewährleistung

  1. Die von Weserland gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Zurverfügungstellung der Ware auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel oder eine offensichtliche Falsch- oder Minderlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Zurverfügungstellung der Ware schriftlich bei Weserland gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind im kaufmännischen Verkehr innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
  2. Hat Weserland nach Rezepturen, Spezifikationen, Mustern etc. des Kunden zu liefern, so trägt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  3. Weserland haftet nur für Fehler, in deren Folge der Gegenstand nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht bzw. Fehler, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindern. Im kaufmännischen Verkehr sind Verschleißteile und Schäden, die auf unsachgemäße Installation oder Benutzung sowie von Weserland nicht genehmigte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen, von jeder Gewährleistung ausgenommen.
  4. Waren, die beim Gefahrübergang Fehler aufweisen, für die Weserland haftet, werden nach Wahl von Weserland nachgebessert oder ausgetauscht. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Liegt ein Fehler vor, der die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindert, steht dem Kunden außer den Rechten gem. Ziffer 4 auch das Recht auf Schadensersatz und das Rücktrittsrecht zu.
  6. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
  7. Ergibt sich bei der Prüfung einer nach Mängelrüge erfolgten Rücksendung, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann Weserland eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware und die Kosten für den Versand berechnen.
  8. Gegenüber Kaufleuten verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres.

XV. Haftung

  1. Gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für anfängliches Unvermögen auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise zu rechnen ist.
  2. Im Übrigen haftet Weserland unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch durch seine gesetzlichen Vertreter/leitenden Angestellten sowie bei zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Weserland nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen (Ziffer 1).
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Weserland nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf) und nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

XVI. Gerichtsstand und Recht

  1. Ist der Kunde ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung D-30419 Hannover. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XVII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
  2. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.